11. April 2024
Fall W.F., Verwaltungsgericht Zürich weist Beschwerde ab
Tag 371 nach Einreichung des Geusches bei der untersten, zuständigen Instanz. Das Verwaltungsgericht Zürich hat die Beschwerde von W.F. gegen das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich abgewiesen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass keine ausreichende Grundlage für die Abwahl der SAMW-Richtlinien vorliegt und wies die Forderung nach einem Feststellungsurteil ab. W.F. wollte das Urteil nicht weiterziehen, was einerseits bedauerlich, andererseits aber menschlich tief verständlich ist.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat, auch mit diesem Urteil, gezeigt, dass das vom Bundesgericht festgelegte Beschleunigungsgebot in Zürich noch nicht angekommen ist; resp. nur mit Rechtsverweigerungsbeschwerden verkürzt werden kann.
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