05. Mai 2021

Bundesärztekammer streicht das ärztliche Suizidassistenzverbot vollständig aus seiner Musterberufsordnung

Der 124. Deutsche Ärztetag hat am 5. Mai 2021 mit breiter Mehrheit beschlossen, § 16 Satz 3 der Musterberufsordnung (MBO-Ä) zu streichen. Mit dieser Entscheidung hat der Deutsche Ärztetag dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und dem grundgesetzlich gesicherten Recht auf Selbstbestimmung Rechnung getragen. Die umstrittene Regelung der MBO-Ä hatte es Ärzten untersagt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.

Auf der Webseite der Bundesärztekammer wurde dazu ausgeführt: «Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat deutlich werden lassen, dass das generelle Verbot des ärztlich begleiteten Suizids nicht mit der Verfassung vereinbar ist. Die Streichung des § 16 Satz 3 MBO-Ä sahen alle Vertreter des Deutschen Ärztetages als alternativlos an. Die Änderung der Musterberufsordnung führt nun zu einer Rechtssicherheit. Gleichwohl dürfe die Änderung der Musterberufsordnung nicht dahingehend verstanden werden, dass nunmehr eine ärztliche Verpflichtung bestünde, Suizidhilfe zu leisten, betonten die Vertreter der Bundesärztekammer. Es müsse auch weiterhin gelten, dass jeder Arzt selbst entscheiden dürfe, ob er Suizidhilfe leisten wolle. Die Lebensorientierung sei auch weiterhin der wesentliche Schwerpunkt des ärztlichen Handelns. Eine Kommerzialisierung der ärztlichen Suizidhilfe dürfe nicht erfolgen. Insgesamt sieht die Bundesärztekammer auch weiterhin den Gesetzgeber in der Pflicht, Regelungen zu treffen, die das Schutzgut Leben und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in Einklang bringen.»
Quelle: [PDF] https://www.bundesaerztekammer.de/presse/aktuelles/detail/striktes-verbot-der-suizidhilfe-aus-muster-berufsordnung-gestrichen-aerzteparlament-sieht-hilfe-zur-selbsttoetung-weiterhin-nicht-als-aerztliche-aufgabe

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