11. Oktober 2017
Antwort der Gesundheitsdirektion
Auf seinem Schreiben vom 25. September 2017 erhielt der Präsident ERAS am 11. Oktober 2017 die unten angeführte Antwort.
Herr Hans von Werra
Verein ERAS
Hadlaubstr. 110, 8006 Zürich
11. Oktober 2017
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion
Recht Medizin
Kathrin Agosti, lic. iur.
Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich
Telefon +41 43 259 24 07
Fax +41 43 259 51 51
kathrin.agosti@gd.zh.ch
369-2016 / 924-10-2017 / Ka
Rechtlicher Rahmen der Rezeptierung von NaP für Suizidhi/fe
Sehr geehrter Herr von Werra
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 25. September 2017 zum oben genannten Thema.
Sie haben uns das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli 2017 zum Thema Suizidhilfe eingereicht und stellen die Frage, ob wir die in diesem Entscheid vertretene Haltung übernehmen würden.
Wir hatten bereits vorher Kenntnis dieses Entscheids und-können ihn gut nachvollziehen. Wir erkennen nicht, inwiefern er der von uns bisher vertretenen Haltung (vgl. z. B. EM. 4.4. der auch an Sie gerichteten Verfügung vom 5. Oktober 2015) widersprechen sollte. Die ärztlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Mitwirkung bei Suizidhilfe ergeben sich aus der Medizinalberufe- und der Heilmittelgesetzgebung. Standesregeln und auch die Richtlinien der SAMW, um die es im Urteil des Appellationsgerichts geht, stellen kein direkt anwendbares staatliches Recht dar, sie werden aber zur Auslegung herangezogen. Dies entspricht auch der nach unserer Kenntnis nach wie vor einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die Mitwirkung bei der Suizidhilfe bei Patientinnen und Patienten, die nicht am Lebensende stehen, nicht zum Vornherein ausschliesst.
Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage damit beantworten.
Freundliche Grüsse
sig. Kathrin Agostie lic. iur.