09. September 2018

Dorothee Vögeli schreibt in der NZZ

Suizidhilfe auch für Gesunde?

Zürcher Sterbehilfeverein erhält in Lausanne keine Klärung

Mit seiner Forderung, auch

gesunden Menschen Suizidhilfe

zu gewähren, ist ein Verein in

Lausanne abgeblitzt. Die

Vorinstanz sei zu Recht nicht

inhaltlich darauf eingetreten,

sagt das Bundesgericht.

Suizidhilfe ist in der Schweiz erlaubt,

wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen

geschieht. Darüber hinaus

gibt es keine rechtliche Verbindlichkeit,

in welchen Fällen ein assistierter Suizid

gestattet ist.Aber es gibt ethische Richtlinien.

Kürzlich hat die Schweizerische

Akademie der Medizinischen Wissenschaften

(SAMW) ihre Empfehlungen

im Umgang mit Sterben und Tod revidiert.

Neu sollen nicht nur Menschen,

bei denen der Sterbeprozess bereits eingesetzt

hat, Suizidhilfe erhalten. Auch

Patienten, bei denen Krankheitssymptome

«Ursache unerträglichen Leidens

» sind, soll ein Arzt eine tödliche

Dosis des Betäubungsmittels Natrium-

Pentobarbital verschreiben dürfen. Voraussetzung

ist, dass der Patient urteilsfähig

ist.

Der «Verein echtes Recht auf Selbstbestimmung

» mit Sitz in Gossau will

diese Praxis auf gesunde Menschen ausweiten.

Aber weder die Behörden noch

die Gerichte sind bereit, sich mit der

Frage der Suizidhilfe für Gesunde zu befassen.

In einem am Freitag publizierten

Urteil stützt das Bundesgericht das Zürcher

Verwaltungsgericht, das eine materielle

Behandlung der Forderung des

Vereins abgelehnt hat. Gegenstand einer

«Feststellungsverfügung» – in der ein

Sachverhalt im Zentrum steht – kann gemäss

Bundesgericht nur ein konkreter

Fall sein. Hingegen sei es nicht möglich,

eine abstrakte Rechtslage amtlich festzustellen.

Das höchste Gericht weist deshalb

die Beschwerde ab.

Keine mündliche Verhandlung

Fünf Vereinsmitglieder sowie ein Arzt

hatten 2015 den kantonsärztlichen Dienst

ersucht, Ärzten das Verschreiben einer

tödlichen Dosis von Natrium-Pentobarbital

für gesunde Menschen zu erlauben.

Der kantonsärztliche Dienst trat jedoch

nicht auf das Gesuch ein. Daraufhin verlangten

die Vereinsmitglieder und der

Arzt von der Gesundheitsdirektion, sie

soll die Verfügung des kantonsärztlichen

Dienstes aufheben und ihr Anliegen behandeln.

Die Gesundheitsdirektion

lehnte den Rekurs ab, die Beschwerdeführer

zogen ihn ans Verwaltungsgericht

weiter.Auch dieses wies die Beschwerde

  1. Die Streitigkeit beschränke sich auf

verfahrenstechnische Fragen, weshalb

auf eine mündlicheVerhandlung verzichtet

werden könne, urteilte das Gericht.

Lange Verfahren problematisch

Laut den Lausanner Richtern hat die

Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgelehnt.

Als nachvollziehbar bezeichnen

sie jedoch die Bedenken der Beschwerdeführer

hinsichtlich der Verfahrensdauer.

Diese hatten geltend gemacht,

die lange Verfahrensdauer verunmögliche

es zum Beispiel, rechtzeitig

einen Platz in einem Pflegeheim zu

sichern. Wie das Bundesgericht festhält,

ist in Verfahren, die im Zusammenhang

mit der Beendigung des eigenen Lebens

stehen, dem Beschleunigungsgebot besonders

Rechnung zu tragen. Die Vereinsmitglieder

lassen nicht locker. Sie

reichen beim Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte in Strassburg eine

Beschwerde ein.

Urteil 2C_608/2017 des Bundesgerichts vom

  1. August 2018

Richtigstellung

In eigener Sache liegt es uns daran festzuhalten, dass ERAS KEIN Sterbehilfeverein ist, wie dies im Artikel angeführt ist.

ERAS setzt sich dafür ein, dass gesunde, urteilsfähige Menschen mit Sterbehilfe aus dem Leben scheiden dürfen. ERAS kämpft für ein RECHT. Für ein echtes Recht auf Selbstbestimmung.