11. September 2018

Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2018

Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Ivanov

Bundesgericht

EEL4
2C_6081201 7
Urteil vom 24. August 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Verfahrensbeteiligte

1. Hans von Werra, Saumstrasse 23, 8625 Gossau ZH,
2. Brigitta Häberling, Poststrasse 3, 8610 Uster,
3. Peter Haller, Hofwiesenstrasse 11 a, 8057 Zürich,
4. Roland Casiraghi, Leisibüel 2, 8484 Weisslingen,
5. Aartje Huber, In der Bettlen 2, 8127 Forch,
6. Christophe Huber, In der Bettlen 2, 8127 Forch,
7. Verein echtes Recht auf Selbstbestimmung
(ERAS), c/o Hans von Werra,
Saumstrasse 23, 8625 Gossau ZH,
Beschwerdefü hrer,
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann,
Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen,
gegen
Kantonsärztllcher Dienst des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.

Gegenstand Betäubungsmittelabgabe; Gesuch um Erlass einer
Feststellungsverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 24. Mai 2017
(VB.201 6.00657).

Sachverhalt:
A.
Hans von Werra, Brigitta Häberling, Peter Haller, Roland Casiraghi,
Aartje Huber, Christophe Huber und der Verein “echte Freiheit im Alter
eFiA“ ersuchten am 27. Mai 2015 beim Kantonsärztlichen Dienst des
Kantons Zürich mit folgenden Anträgen um Erlass einer Feststellungs
verfügung:
1. “Es sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt
mit Berufsausübungsbe willigung auf Verlangen des urteilsfähigen
Gesunden diesem zum Zwecke des Suizids eine letale Dosis Na
trium-Pentobarbital (NaP) verschreiben und abgeben darf.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht
ein Arzt mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen
Gesunden diesem zum Zwecke des Suizids eine letale Do
sis Natrium-Pentobarbital verschreiben und selbst zur Einnahme
verabreichen darf.
3. Subeventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher
Sicht ein Arzt mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des
urteilsfähigen Gesunden diesem zum Zwecke des Suizids eine le
tale Dosis Natrium-Pentobarbital zu Handen einer schweizerischen
Sterbehilfeorganisa tion verschreiben darf.“
Der Arzt Christophe Huber stellte zudem folgende Anträge:
4. “Es sei festzustellen, dass die Rezeptierung einer letalen Dosis
NaP des Gesuchstellers 6 [Christophe Huber] an einen urteilsfä
higen Gesunden unter den Aspekten des Gesundheits-, Heilmittelund
Betäubungsmittelsrechts zulässig ist.
5. Es sei festzustellen, dass die medizinisch-ethischen Richtlinien der
Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften
(SAMW) vom 25. November2004 einer solchen Rezeptierung [...]
nicht entgegenstehen.
6. Es sei festzustellen, dass sich die medizinisch-ethischen Richtlinien
der SAMW vom 25. November 2004 zur Rezeptierung in Fällen, in
denen das Lebensende nicht nahe ist, überhaupt nicht äussern.
7. Es sei festzustellen, dass die Stellungnahmen Nr. 9/2005 und
Nr. 7 3/2006 der Nationalen Ethik-Kommission (NEK) einer solchen
Rezeptierung [...] nicht entgegenstehen.“
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 trat der Kantonsärztliche Dienst
auf das Gesuch nicht ein.
B.
Mit Rekurs an die kantonale Gesundheitsdirektion vom 6. November
2015 beantragten Hans von Werra, Brigitta Häberling, Peter Haller,
Seite 3
Roland Casiraghi, Aartje Huber, Christophe Huber und der Verein
“echte Freiheit im Alter eFiA“, die Verfügung vom 5. Oktober2015 sei
aufzuheben und der Kantonsärztliche Dienst sei anzuweisen, ihr Ersu
chen vom 27. Mai 2015 materiell zu behandeln; eventualiter sei den
darin gestellten Begehren zu entsprechen. Am 28. November2016
beschloss die Generalversammlung des Vereins “echte Freiheit im
Alter eFiA“, den Vereinsnamen zu ändern auf “Verein echtes Recht
auf Selbstbestimmung (ERAS)“. Die Gesundheitsdirektion wies das
Rechtsmittel mit Verfügung vom 21. September 2016 ab.
Mit Urteil vom 24. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun
desgericht vom 3. Juli 2017 stellen die im kantonalen Verfahren unter
legenen Beschwerdeführer folgende Anträge:
la. Anträge Beschwerdeführer 1-7 (alle)
1. “Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
24. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt mit
Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Ge
sunden diesem zum Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium
Pentobarbital (NaP) verschreiben und abgeben darf
3. Eventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht
ein Arzt mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen
Gesunden diesem zum Zwecke des Suizids eine letale Do
sis Natrium-Pentobarbital verschreiben und selbst zur Einnahme
verabreichen darf
4. Subeventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher
Sicht ein Arzt mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des
urteilsfähigen Gesunden diesem zum Zwecke des Suizids eine le
tale Dosis Natrium-Pentobarbital zu Handen einer schweizerischen
Sterbehilfeorganisation verschreiben darf.“

Ib. Anträge Beschwerdeführer 6 (Arzt)

5. “Es sei festzustellen, dass die Rezeptierung einer letalen Dosis
NaP des Gesuchstellers 6 [Christophe Huber] an einen urteilsfä
higen Gesunden unter den Aspekten des Gesundheits-, Heilmittelund
Betäubungsmittelsrechts zulässig ist.
6. Es sei festzustellen, dass die medizinisch-ethischen Richtlinien der
Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften
(SAMW) vom 25. November 2004 einer solchen Rezeptierung der
Beschwerdeführers 6 nicht entgegenstehen.
Seite 4
7. Es sei festzustellen, dass sich die medizinisch-ethischen Richtlinien
der SAMW vom 25. November 2004 zur Rezeptierung in Fällen, in
denen das Lebensende nicht nahe ist, überhaupt nicht äussern.
8. Es sei festzustellen, dass die Stellungnahmen Nr. 9/2005 und
Nr. 7 3/2006 der Nationalen Ethik-Kommission (NEK) einer solchen
Rezeptierung des Beschwerdeführers 6 nicht entgegenstehen.“
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Gesundheits
direktion des Kantons Zürich schliessen in ihren Vernehmiassungen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verzichtet auf eine Stellungnahme.
0.
Mit nachträglicher Eingabe vom 29. August 2017 haben die Beschwer
deführer eine weitere Beilage zur Beschwerde eingereicht. Zudem
haben sie den in der Beschwerde gestellten Antrag um eine mündliche
Verhandlung wiederholt.
Mit Schreiben vom 22. November 2017 haben die Beschwerdeführer
auf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten verzichtet.
Der lnstruktionsrichter hat mit Schreiben vom 22. März 2018 den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin über den
Stand des Verfahrens informiert. Mit Schreiben vom 10. April 2018
haben die Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens vor Bundes
gericht beanstandet.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 hat der Rechtsvertreter der Be
schwerdeführer das Bundesgericht darüber informiert, dass Hans von
Werra mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) gelangt ist.

Seite 5
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Ange
legenheit des öffentlichen Rechts, der nicht unter den Ausnahmekatalog
von Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (Art. 82 lit. a
BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist zudem eine
letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, deren
Urteil nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
1.2 Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vor
instanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99
Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nicht
eintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen
solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begrün
dung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die
zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt
haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in einem solchen
Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch
und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kas
satorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von
einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_694/2017 vom
13. Februar 2018 E. 1.2).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig die Frage,
ob der kantonsärztliche Dienst zu Recht nicht auf die Feststellungs
anträge der Beschwerdeführer eingetreten war bzw., ob die Rekursabweisung
durch die Sicherheitsdirektion sowie deren teilweises
Nichteintreten auf den Rekurs rechtlich zulässig war. Nicht Gegen
stand des Verfahrens war die materielle Frage, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen die Beschwerdeführer Anspruch darauf haben, von
einem Arzt Natrium-Pentobarbital zu erhalten, um damit aus dem
Leben zu scheiden bzw., ob der Beschwerdeführer 6 im Rahmen sei
ner beruflichen Tätigkeit gesunden, urteilsfähigen Personen Natrium
Pentobarbital zugänglich machen darf (vgl. Zift. 2.1 des angefochtenen
Urteils). Folglich ist auf das Rechtsbegehren 1 einzutreten. Angesichts
des Ausgangs des Verfahrens braucht nicht näher geprüft zu werden,
inwieweit auf die Rechtsbegehren 2-8 eingetreten werden kann.
1.3 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Seite 6
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hatte, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände
rung hat. Diese Voraussetzungen sind bei den Beschwerdeführern
erfüllt: Indem das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde abgewiesen
hat, sind sie mit ihren Begehren vor der Vorinstanz nicht durch
gedrungen und haben ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung
des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht.
1.4 Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bun
desgericht hingegen — abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95
lit. c-e BGG — nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Will
kür hin fEGE 141 136 E. 1.3 S. 41; 1381143 E. 2 S. 149). Das Bun
desgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133
II 249 E. 1.4.1 S.254). Die Verletzung von Grundrechten und von kan
tonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Be
schwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbind
lich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Sie kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig — d.h. willkürlich — ist oder auf einer Rechts
verletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels ausserdem für den Vertahrensausgang entscheidend sein
kann. Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und
eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe zu Unrecht
ihren Antrag auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung abgewiesen.
Sie machen im Wesentlichen geltend, dass das Kantonsgericht selber
über den Streitgegenstand materiell hätte entscheiden können und
müssen, weshalb die Anordnung einer mündlichen Verhandlung im
Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht hätte unterbleiben dürfen. Zudem
Seite 7
beantragen sie die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung
vor Bundesgericht.
4.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus
Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht auf mündliche Anhörung (BGE 134 1140
E. 5.3 5. 148; Urteil 2C853/2013 vom 17. Juni2014 E. 4.1.1). Ein
entsprechender Anspruch kann sich jedoch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
ergeben, der die Öffentlichkeit des Verfahrens statuiert. Dieser Grund
satz umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, seine Argu
mente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen,
sofern der streitige Anspruch ein “civil right“ oder eine strafrechtliche
Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft.
4.3 Gemäss § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) kann auf Antrag
der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung
angeordnet werden. Diese kann neben der schriftlichen Vernehm
lassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer vor der Vor
instanz einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
im Sinne von § 59 Abs. 1 VRG/ZH gestellt haben. Die Vorinstanz hat
diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Streitigkeit be
schränke sich auf verfahrensrechtliche Fragen, weshalb auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet werden könne bzw. kein Anspruch
auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe.
4.4 Zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.
4.4.1 Bei der Auslegung des Bergriffs “civil rights“ i.S.v. Art. 6 Ziff. 1
EMRK stellt der Gerichtshof darauf ab, ob das Ergebnis eines Ver
fahrens für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen unmittelbar
entscheidend ist bzw., ob der Ausgang des Verfahrens zivilrechtliche
Ansprüche oder Verpflichtungen begründet, ändert oder aufhebt (vgl.
MEYER-LADEwIG/HARREND0RF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.],
EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 6 EMRK; FRANK
MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 21
zu Art. 6 EMRK). Verfahrensrechtliche Entscheidungen fallen mangels
Entscheidung in der Sache nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (MEYER-LADEwIG/HARREND0RF/KÖNIG, a.a.O., N. 20 zu Art. 6
EMRK; vgl. auch MARCO D0NAT5cH, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
Seite 8
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRGJ, 3. Aufl.
2014, N. 17 zu § 59).
Im übrigen wendet der Gerichtshof Art. 6 EMRK in Bezug auf den
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung flexibel an
und prüft, ob nach den Umständen eine solche notwendig war (MEYER
LADEwIG/HARREND0RF/KÖNIG, a.a.O., N. 172 zu Art. 6 EMRK). Auf die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann unter Umständen
verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der
Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine
Rechts- oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind (BGE 124 l 322 E. 4a
S. 324 mit Hinweisen; MARK E. VILLIGER, Probleme der Anwendung von
Art. 6 Abs. 1 EMRK auf verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren,
A]P 1995 S. 163 ff., 168; vgl. auch Urteile [des EGMR] Selmani u.a.
gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 9. Fe
bruar 2017 [67259/14] § 40; Varela Assalino gegen Portugal vom
25. April 2002 [64336/01]). Insbesondere werden Aspekte der Wirt
schaftlichkeit, Effektivität und Verfahrensbeschleunigung vom Gerichts
hof akzeptiert (MEYER, a.a.O., N. 65 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Urteil
[des EGMR] Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993
[1 4518/89] § 58).
4.4.2 Wie oben ausgeführt, war der Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens auf die Frage beschränkt, ob der kantonsärztliche Dienst
zu Recht nicht auf die Feststellungsanträge der Beschwerdeführer ein
getreten war bzw., ob die Rekursabweisung durch die Sicherheits
direktion sowie deren teilweises Nichteintreten auf den Rekurs recht
lich zulässig war (vgl. E. 1.2 hiervor). Insofern wirkte sich der Ausgang
des Verfahrens nicht unmittelbar auf Rechte oder Pflichten der Be
schwerdeführer aus. Der Streitgegenstand betraf eine verfah rensrecht
liche Frage, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, keine mündliche
Verhandlung durchzuführen, nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer mündlichen Ver
handlung zur Klärung der Streitfrage, die ausschliesslich Rechts- und
Zulässigkeitsfragen betraf, beigetragen hätte.
4.4.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hätte die Vor
instanz auch nicht zwingend einen materiellen Entscheid treffen müs
sen. Gemäss § 64 Abs. 1 VRG/ZH kann das Verwaltungsgericht die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
weisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht
auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend fest
gestellt wurde. Auch greift die von den Beschwerdeführern angeführte
Seite 9
Theorie des doppelrelevanten Sachverhalts nicht: Eine solche Kon
stellation liegt vor, wenn ein und dieselbe Frage sowohl Gegenstand
der materiellen Beurteilung als auch zugleich vorfrageweise von Be
deutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist, namentlich
auch für die Frage der Beschwerdelegitimation (BGE 141 1114 E. 5.1
5. 33 mit Hinweisen; BGE 137 II 313 E. 3.3.3 S. 322). Dabei handelt es
sich grundsätzlich um Rechtsfragen, die sich sowohl auf das Eintreten
wie auch auf den Sachentscheid auswirken (vgl. Urteil 2C_28412016
vom 20. Januar2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 14311 57). Das Bun
desgericht hat dazu folgendes ausgeführt (Urteil 2C_134/2013 vom
6. Juni 2014 E. 2.3):
“Lexamen de la recevabilit du recours suppose donc de rösoudre une ques
tion qui se recoupe avec le fond du litige. Dans un tel cas, il suffit, au stade de
la recevabilit, que le recourant rende vraisemblable que, sur la question liti
gieuse, les conditions fondant la comptence du tribunal sont remplies, le
point de savoir si tel est effectivement le cas ötant ensuite tranch, pour au
tant que es autres conditions de recevabilitä propres ä la matire soient r
unies, avec lexamen de la cause au fond fapplication par analogie de la th
orie de la double pertinence).“
Bei der Theorie der so genannten doppelrelevanten Tatsachen hängt
die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts somit vom Vorliegen be
stimmter Tatsachen oder Rechtsverhältnisse ab, die auch für den
materiellen Entscheid von Bedeutung sind. Vorliegend ist das Ver
waltungsgericht auf die Eingabe der Beschwerdeführer eingetreten, so
dass die Anwendung der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen be
reits aus diesem Grund ausscheidet. Zudem musste das Verwaltungsgericht,
wie bereits erwähnt, keine materielle Prüfung vornehmen.
4.5 Im Ergebnis verletzt die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Vor
instanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht.
Aus denselben Gründen ist auch der Antrag der Beschwerdeführer auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht abzu
weisen: Gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG ist das Verfahren vor
dem Bundesgericht grundsätzlich schriftlich. Die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung liegt gemäss Art. 57 BGG im Ermessen
des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin. Ein An
spruch darauf kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, insbesondere wenn das Bundesgericht als
einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK betroffen sind (Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3).
Seite 10
Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass keine öffentliche Parteiverhandlung
bzw. mündliche Anhörung durchzuführen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des recht
lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Verwaltungsgericht habe sich
nicht ernsthaft mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt und sei
deshalb zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass den Feststellungs
begehren ein konkreter Fallbezug fehle. Sie sind zudem der Auf
fassung, dass sie ein schutzwürdiges, sowohl rechtliches wie auch tat
sächliches, Interesse an der Feststellung der Rechtslage gehabt hätten.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die
Parteien eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf rechtliches
Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren. Eine formelle Rechtsverweigerung
(Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine
Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich
bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl
sie dazu verpflichtet wäre (vgl. GER0LD STEINMANN, in: Die Schwei
zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 18
zu Art. 29 BV; BGE 135 1 6 E. 2.1 S. 9). Der Anspruch auf ein gerech
tes Verfahren steht einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen,
wenn die prozessualen Voraussetzungen für eine materielle Behand
lung einer Eingabe oder einer Beschwerde fehlen (STEINMANN, a.a.O.,
N. 21 zu Art. 29 BV).
Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Be
hörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers
gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall
das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) berührt (vgl. MÜLLER/ScHEFER, Grundrechte
in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, 5. 830). Letzterer verlangt insbesondere,
dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören
und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136
1184 E. 2.2.1 S. 188; 134 1 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt die Ver
pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begrün
dung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei
standpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vor
bringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gege
Seite 11
benenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433
E. 4.3.2 5. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
5.3 Das VRG/ZH enthält keine ausdrückliche Regelung der Fest
stellungsvertügung. Der im Bundesrecht bestehende Anspruch auf
Erlass eines Feststellungsentscheides (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25
VwVG) gilt allerdings auch gegenüber den Kantonen, wenn sie öffent
liches Recht des Bundes anwenden (BEATRIcE WEBER-DÜRLER, in: Auer
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, N. 26 zu Art. 25 VwVG). Im übrigen anerkennt
das Zürcher Verwaltungsgericht einen Anspruch auf einen anfecht
baren Feststellungsentscheid, wenn die gesuchstellende Person ein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 VwVG nachweist
(B0ssHART/BERTscHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Ver
waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 23 f.
zu § 19 VRG!ZH).
Gegenstand einer Feststellungsverfügung kann nur ein konkretes und
individuelles Rechtsverhältnis sein (BGE 137 11199 E. 6.5 S. 218; 123
1116 E. 2b 5. 21). Hingegen ist es nicht möglich, eine abstrakte
Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine unbestimmte
Anzahl Personen und Sachverhalte ergibt, autoritativ festzustellen
(EGE 131 1113 E. 2.2 S. 17; 130V 388 E. 2.5 S. 392; WIEDERKEHR!
RIcHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, N. 2432) oder
eine abstrakte, von einer konkreten Anwendung unabhängige Normenkontrolle
herbeizuführen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 25 VwVG).
Feststellungsverfügungen gegenüber einem bestimmten Adressaten,
die sich auf eine Vielzahl von zukünftigen Anwendungsfällen beziehen,
sind nicht von vornherein ausgeschlossen; bei zukunftsbezogenen
Feststellungsverfügungen muss jedoch der Sachverhalt bereits hin
reichend bestimmt sein (WEBER-DÜRLER, a.a.O., N. 3 zu Art. 25 VwVG).
5.4 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass sich die Vor
instanz mit den wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführer aus
einandergesetzt hat und ihrer Begründungspflicht (vgl. E. 5.2 hiervor)
nachgekommen ist. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Begeh
ren der Beschwerdeführer nicht auf die Feststellung konkreter Rechts
folgen abzielten; vielmehr bezweckten sie die generell-abstrakte
Feststellung der Zulässigkeit der ärztlichen Suizidbeihilfe mittels Re
zeptierung und / oder Zugänglichmachens bzw. Verabreichens von
Natrium-Pentobarbital an gesunde, urteilsfähige Personen. Die von
den Beschwerdeführern angestrebten Feststellungen könnten deshalb
nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (vgl. Ziff. 4.3 des
Seite 12
angefochtenen Urteils). Daher hat die Vorinstanz darauf verzichtet, auf
die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere auf jene
bezüglich des Rechtsschutzinteresses, einzugehen (vgl. Ziff. 4.7 des
angefochtenen Urteils).
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungsbegehren
der Beschwerdeführer stehen primär in Zusammenhang mit der Frage,
ob Ärzte gesunden, urteilsfähigen Sterbewilligen Natrium-Pento
barbital verschreiben bzw. zugänglich machen oder verabreichen dür
fen. Damit zielen sie darauf ab, eine Rechtslage — ungeachtet der
Umstände des Einzelfalls — für eine unbestimmte Anzahl Personen
und eine unbestimmte Anzahl künftiger Sachverhalte festzustellen.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer geht es vorliegend
somit nicht um die Feststellung von Rechten und Pflichten, die
sich aus einem hinreichend festgelegten Zustand ergeben. Soweit der
Beschwerdeführer 6 in seiner Eigenschaft als Arzt den Antrag stellt, es
sei festzustellen, dass die Rezipierung einer letalen Dosis Natrium
Pentobarbital an einen urteilsfähigen Gesunden unter den Aspekten
des Gesundheits-, Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts zulässig sei,
fehlt es ebenfalls am Erfordernis des konkreten und individuellen
Rechtsverhältnisses. Auch in diesem Fall soll in allgemeiner Weise
und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 6 an gesunde, urteils
fähige Menschen Natrium-Pentobarbital verschreiben darf. Folglich
durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, zum Schluss
kommen, die von den Beschwerdeführern angestrebten Feststellungen
könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. Dies
ändert nichts daran, dass bei einem hinreichend bestimmten Sach
verhalt Anspruch auf Rechtsschutz bestehen würde.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach
die von den Beschwerdeführern angestrebten allgemeinen Feststel
lungen nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein können,
nicht zu beanstanden. Folglich liegt weder eine formelle Rechtsverweigerung
noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Be
schwerdeführer i.S.v. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vor.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten ein
schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung.
Sie leiten dieses aus der ihrer Auffassung nach unsicheren Rechtslage
im Bereich der Sterbehilfe ab: Auf der einen Seite sei das Recht eines
urteilsfähigen Menschen, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen
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Todes zu entscheiden, völker- und verfassungsrechtlich anerkannt; auf
der anderen Seite würden Organisationen ohne Rechtsetzungs
befugnisse Richtlinien oder Empfehlungen erlassen, welche die Mög
lichkeiten der Ärzte, Patienten bei der Ausübung dieses Rechts zu
unterstützen, verbieten oder einschränken. Dies verunmögliche es
ihnen, Dispositionen zu treffen, um später ihr gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK zustehendes Recht, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen
Todes zu entscheiden, unabhängig von einer medizinischen Indi
kation, umzusetzen. Selbst wenn es an einem aktuellen und prak
tischen Interesse fehlen sollte, stellen sich die Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, dass vorliegend eine Ausnahme von diesem Erfor
dernis bejaht werden müsste. Zur Begründung führen sie im Wesent
lichen aus, ihr Wunsch, ihr Leben zu beenden — falls es irgendwann
nicht mehr ihren Vorstellungen von Menschenwürde entsprechen
sollte — stehe bereits heute fest. Sie sind aber der Auffassung, dass
sie, wenn es denn soweit sein sollte, mental und physisch nicht mehr
in der Lage sein würden, ein Verfahren durchzuführen. Aufgrund der
zu erwartenden langen Verfahrensdauer sähen sie sich gezwungen,
bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer 6 führt zusätzlich aus, er sei auch als Arzt in
seiner Freiheit, seinen Beruf auszuüben, eingeschränkt, was eine Ver
letzung seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle. Ihm
sei bereits einmal vom Kantonsarzt mit Hinweis auf die Richtlinien der
Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
fSAMW) und der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Human
medizin (NEK) faktisch untersagt worden, einem Ehepaar bei der
Erfüllung ihres Sterbewunsches zu helfen, und er könne immer wieder
in eine solche Lage geraten. Es sei weder ihm noch den Patienten
zumutbar, in einer solchen Situation ein mehrere Jahre dauerndes
Verfahren einzuleiten.
6.2 Die Vorinstanz hat diese Rüge nicht behandelt und wäre auch
nicht dazu verpflichtet gewesen (vgl. E. 5.4 und 5.5 hiervor). Wie im
Folgenden zu zeigen sein wird, ist das Vorliegen eines schutzwürdigen
Interesses zu verneinen.
6.3 Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist grundsätzlich im
gleichen Sinn auszulegen wie bei der Bestimmung der Beschwerde
legitimation nach Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 lit. c
BGG fKÖLz/HÄNER/BERTscHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 340). Das Interesse kann
rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (BGE 132 V 166 E. 7 S. 174).
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Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende
Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestan
des, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte und
Pflichten Gefahr liefe, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen,
aus denen ihr konkrete, unzumutbare Nachteile entstehen könnten
(WIEDERKEHR/RIcHu, a.a.O., N. 2390 mit Hinweisen; WEBER-DÜRLER.
a.a.O., N. 1 1 zu Art. 25 VwVG). Diese Voraussetzung ist namentlich
gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind
und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben wer
den kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist viel
mehr, dass ihre Fortdauer dem Betroffenen nicht mehr zugemutet wer
den darf, weil sie ihn in seiner Entscheidungsfreiheit behindert (vgl.
BGE 142V 2 E. 1.1 S. 4). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es,
wenn die Interessen der gesuchsstellenden Person ebenso gut durch
den späteren Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
gewahrt werden können, weil dann kein Interesse an der sofortigen
Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistung- oder Gestaltungs
verfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären
Charakter (BGE 142V 2 E. 1.1 S. 4; 141 11113 E. 1.7. S. 123; WEBER
DÜRLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 25 VwVG; WIEDERKEHR/RIcHLI, a.a.Q.,
N. 2383).
Das Interesse muss sodann aktuell und praktisch sein (BGE 142 V 2
E. 1 .1 S. 4). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen
und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die auf
geworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts
ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Inte
resse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall
kaum je stattfinden könnte (BGE 13611101 E. 1.1 S. 103; 1281134
E. ib S. 36).
6.4 Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie den Wunsch hät
ten, ihr Leben jetzt oder in naher Zukunft zu beenden, sondern erst
dann, wenn es nicht mehr ihren Vorstellungen von einem würdigen
Leben entsprechen würde. Auch behauptet der Beschwerdeführer 6
nicht, dass er gegenwärtig mit einem Fall konfrontiert sei, in welchem
eine urteilsfähige, gesunde Person den Wunsch nach Abgabe von
Natrium-Pentobarbital geäussert hätte. Dass ihnen konkrete, unzu
mutbare Nachteile aus der Verweigerung der Feststellungsverfügung
entstehen würden, vermögen die Beschwerdeführer nicht substantiiert
aufzuzeigen. Zwar führen sie wiederholt aus, die Verweigerung der
Feststellungsverfügung würde sie daran hindern, bereits heute Dis
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positionen zu treffen, allerdings präzisieren sie nicht, um welche Art
Vorkehrungen es sich konkret handeln soll. Als einziges Beispiel nen
nen sie die frühzeitige Suche nach einer Pflegeeinrichtung, “welche
ein unverkrampftes Verhältnis zur Selbstbestimmung und damit auch
der selbstbestimmenden Beendigung des eigenen Lebens gegenüber“
hat. Weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, sich
— unabhängig vom Erlass einer Feststellungsverfügung — auf die
Suche nach derartigen Einrichtungen zu machen, ist nicht ersichtlich,
zumal die Suizidbeihilfe, unter bestimmten Voraussetzungen, bereits
heute möglich ist (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in
BGE 1421 195 E. 3 S. 198 ff.).
6.5 Schliesslich besteht kein Grund, ausnahmsweise vom Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen.
6.5.7 Die allgemeine Kritik der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ver
fahrensdauer ist weitgehend appetlatorisch. Bei ihren Behauptungen,
ein Verfahren würde im Schnitt neun Jahre dauern, handelt es sich um
reine Spekulation: Diese Annahme beruht auf der von den Beschwer
deführern selbst ausgerechneten durchschnittlichen Verfahrensdauer
in sechs Fällen, die durch den EGMR beurteilt wurden und denen
unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. Daraus kann nicht
generell geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer oder ein
zelne von ihnen ebenfalls eine Verfahrensdauer von durchschnittlich
neun Jahren in Kauf nehmen müssten. Die durch den Beschwerdeführer
6 geschilderte Situation, dass zwei Eheleute gemeinsam aus
dem Leben scheiden wollten, obwohl nicht beide an einer tödlichen
Krankheit litten, hat sich in der Vergangenheit abgespielt. Es ist jedoch
nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 6 in seiner ärzt
lichen Tätigkeit künftig mit einer ähnlichen Situation konfrontiert wer
den könnte.
Dazu ist festzuhalten, dass die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zu
den ärztlichen Verrichtungen im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung
gehört (vgl. BGE 133159 E. 6.3.2 S. 71; Urteil 2C_410/2014 vom
22. Januar 2015 E. 4.2). Bei der Verschreibung hat der Arzt seine Be
rufspflichten im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes über die uni
versitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11)
einzuhalten. Eine vorgängige Verfügung der Gesundheitsbehörde ist
in der Regel nicht erforderlich. Die Beschreitung des Rechtswegs
könnte ausnahmsweise nötig werden, wenn in einem konkreten Fall
die Behörde die Verschreibung von Natrium-Pentobarbital untersagen
würde. Trifft dies zu, könnte der Arzt in die Lage kommen, unter Schil
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derung der konkreten Umstände des Einzelfalles, bei der zuständigen
Behörde um den Erlass einer Verfügung zu ersuchen. Dieses Vor
gehen steht auch mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Fest
stellungsverfügung gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungs
verfügung im Einklang (vgl. E. 6.3 hiervor).
6.5.2 Dennoch sind die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Verfahrensdauer nachvollziehbar. Diesbezüglich ist folgendes fest
zuhalten: Das Verbot der Rechtsverweigerung oder das Beschleu
nigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) schützt die
Prozessbeteiligten vor der Verzögerung und Verschleppung ihrer
Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das
Verfahren innerhalb angemessener Frist zum Abschluss kommt
(KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 491; MÜLLER/ScHEFER,
a.a.O., 5. 836 t). Schreibt die jeweilige Prozessordnung keine be
stimmte Erledigungsfrist vor, ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer
im Einzelfall, vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens,
anhand verschiedener Kriterien zu konkretisieren. Dazu gehören
namentlich die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen oder das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (vgl.
BGE 130 1 312 E. 5.2 S. 332; 135 1 265 E. 4.4 S. 277 mit Hinweisen;
119 Ib 311 E. 5b S. 325). Als weiteres Kriterium sind die Auswirkungen
des Verfahrens auf die Interessen der Beteiligten und auf ihre hoch
rangigen Rechtsgüter zu gewichten (STEINMANN, a.a.O., N. 25 zu Art. 29
BV; Urteil 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 6.1): Je intensiver
der Grundrechtsträger von einem Entscheid betroffen ist und je schwe
rer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch
auf beförderliche Behandlung der Sache zu werten (KIENER/KÄLIN,
a.a.O., S. 492; MÜLLER/ScHEFER, a.a.O., 5. 842). Ist der Ausgang des
Verfahrens von besonderer Bedeutung für den Betroffenen, kann
bereits eine kürzere Zeitspanne zu einer Verletzung des Gebots der
angemessenen Verfahrensdauer führen (GRABENwARTER/PABEL, Euro
päische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 N. 82). Eine
unangemessen lange Verfahrensdauer, welche ihre Ursache in einer
ungenügenden personellen Ausstattung der Behörde hat, vermag eine
Verzögerung nicht zu rechtfertigen (KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 492;
MÜLLER/ScHEFER, a.a.O., S. 841).
Der Entscheid, sein eigenes Leben zu beenden, ist höchstpersönlicher
Natur. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über den eigenen
Körper und das eigene Leben zählt zu den elementaren Erschei
nungen der Persönlichkeitsentfaltung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV.
Zudem hat der Sterbewillige Anspruch auf Achtung seiner Menschen
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würde (Art. 7 BV). Eine lange Verfahrensdauer kann in einem solchen
Fall — namentlich aufgrund des Risikos der Abnahme der Urteilsfähig
keit oder der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betrof
fenen — zu einer Aushöhlung der grundrechtlichen Garantien führen.
Der EGMR hat verschiedentlich festgehalten, dass die Lebens
erwartung, der Gesundheitszustand oder das Alter der Beschwerdeführer
eine beförderliche Erledigung der Angelegenheit erfordern (vgl.
Urteile [des EGMR] X. gegen Frankreich vom 31. März 1992 [18020/91]
§ 47; Codarcea gegen Rumänien vom 2. Juni 2009 [31675/04] § 89;
A. u.a. gegen Dänemark vom 8. Februar 1996 [20826/92] § 78). Folg
lich ist in Verfahren, die im Zusammenhang mit der Beendigung des
eigenen Lebens stehen, aufgrund der hohen Bedeutung für die Betrof
fenen, dem Beschleunigungsgebot besonders Rechnung zu tragen.
6.6 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Feststellungs
verfügung zu verneinen ist. Auch besteht kein Grund, ausnahmsweise
vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuweichen.
7.
Die Beschwerdeführer beanstanden die Auferlegung der Verfahrenskosten
durch die Vorinstanz. Zur Begründung führen sie im Wesent
lichen aus, dass es sich um eine Streitigkeit handle, deren Regelung
im öffentlichen Interesse liege, weshalb die Vorinstanz gestützt auf
§ 13 Abs. 1 VRG/ZH auf die Erhebung von Gerichtskosten hätte ver
zichten können.
Die Auferlegung von Gerichtsgebühren wird in § 65a i.V.m. § 13-16
VRG/ZH geregelt. Wie bereits ausgeführt, kann die Anwendung des
kantonalen Rechts nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf
Willkür hin, geprüft werden (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführer
vermögen nicht, substantiiert darzulegen, inwiefern die Auferlegung
der Gerichtskosten durch die Vorinstanz gegen Bundesrecht, nament
lich gegen das Willkürverbot, verstossen soll. Auf diese Rüge ist daher
nicht einzutreten.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange
legenheiten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unter
liegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kosten
pflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abge
wiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3‘OOO.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:
Seiler
Die Gerichtsschreiberin:
Ivanov
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