24. September 2019
Abschlägiger Bericht aus Strasbourg
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unser Begehren durch die Einzelrichterbesetzung für unzulässig erklärt.
Trotz sorgfältiger Formulierung und Einhaltung aller Vorschriften ist unser Begehren in Strasbourg abgewiesen worden. Wer vor Gericht geht, ist sich des Risikos bewusst abgewiesen zu werden. Da man nach einem Gerichtsentscheid immer gescheiter ist als vorher, wurde uns bewusst, dass wir über die Opferbereitschaft gestolpert sind. Das bedeutet, dass das Gericht den Beschwerdeführer die Opferqualität absprach.
Bei der Beurteilung einer Beschwerde muss Opferqualität erfüllt sein. Das ist am Europäischen Gerichtshof eine Grundvoraussetzung. Diese Opferqualität wurde bei unserem Anliegen offenbart als zu wenig erfüllt angesehen.
Kommt noch die praktische Seite dazu. Der Gerichtshof ist sehr stark überlastet. Wen wunderts, dass er sich, wenn immer möglich, auf Artikel 34 bezieht und auf diese Art einen Fall erledigt, indem er ihn nicht annimmt.
Das heisst allerdings überhaupt nicht, dass unsere Arbeit seit 2015 bis heute vergebens gewesen wäre. Ganz im Gegenteil. Wir haben viel gelernt und sind fest entschlossen weiter zu kämpfen.
Denn:
- Es ist gelungen, dass man uns in der Öffentlichkeit zur Kenntnis nimmt.
- Unsere Bekanntheit ist durch Vorträge, Interviews und Fachartikel in den Medien beachtlich angestiegen.
- Man nimmt uns mit unserem Anliegen ernst.
- Vor allem aber, haben wir durch die vielen Gerichtsentscheide gelernt, nach welchen Gesichtspunkten die Richter entscheiden.
Dieses Wissen nützen wir für die Lancierung einer zweiten Kampagne. Mit unseren Anwälten sind wir bereits zusammengesessen. Zusammen erarbeiten wir ein völlig neues Konzept. Die Ausfertigung dieser Strategie wird uns viele Monate beschäftigen. Muss doch ein grosses, völlig neues Paket an Arbeit in Angriff genommen werden. Die Erarbeitung dieser Strategie ist wichtig und findet hinter den Kulissen statt. Sie ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und wird vertraulich behandelt.
Mit diesem Schreiben, so hoffen wir, können wir aufzeigen, dass es uns weder an Motivation für einen völlig neuen Anlauf fehlt noch der Einsatzwille dazu gebrochen ist. Wir werden uns ungebremst weiter für ein echtes Recht für Selbstbestimmung einsetzen.
Wie sagte da noch General Charles de Gaulle ? «Wir haben eine Schlacht verloren, aber nicht den Krieg.»
Artikel 34
«(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig:
- a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält; oder
- b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.»